Dienstag, 07. Februar 2012

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Satzung des Wahlbündnisses AUF Witten

(in der Fassung vom 16. November 2008)

Grundsätze und Satzung hier herunterladen

(AUF = Alternativ, Unabhängig, Fortschrittlich)


§ 1 Zweck des Wahlbündnisses

Das Wahlbündnis stellt eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-westfalen (KWahlG) dar.

Es versteht sich als Zusammenschluss, der dem Gedanke des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung verpflichtet ist. Es ist überparteilich und finanziell unabhängig.

Das Wahlbündnis wird getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu werden, mit Wahlvorschlägen und einer Reserveliste für die Kommunalwahlen 2004 in Witten. Die Beteiligung an der Kommunalwahl versteht das Wahlbündnis als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu gewinnen, selbst Politik zu machen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.


§ 2 Name und Sitz des Wahlbündnisses

Das Wahlbündnis trägt den Namen AUF Witten.

Der Sitz des Wahlbündnisses ist Witten (Ruhr).
 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann - unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang zum Wahlrecht - jede Einwohnerin und jeder Einwohner in Witten und Umgebung werden, die/der die Grundsätze des Wahlbündnisses anerkennt und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört auch die regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Ein Mitglied ist nur dann Stimmberechtigt, wenn bis Ablauf des vorangegangenen Monats der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde. Wenn ein Mitglied ein Jahr keinen Beitrag bezahlt und auf ein persönliches Anschreiben und/oder einen Besuch nicht reagiert hat, erlischt seine Mitgliedschaft. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der auch in Form der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und die Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod des Mitgliedes
  2. durch den Austritt des Mitgliedes
  3. durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss des Mitgliedes, der nur bei das Wahlbündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Thema des Ausschlusses einzuberufen. Zwischen der Ausschlussentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 

§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr

Das Wahlbündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Anlass seiner Aktivitäten.

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 50 Cent und soll in der Regel jährlich im Voraus an die Kassiererin/den Kassierer entrichtet werden.

Die Mittel des Wahlbündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Organe des Wahlbündnisses

Organe des Wahlbündnisses sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisorinnen/Revisoren
     

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Wahlbündnisses.

Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Wahl-bündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Entscheidungen des Wahlbündnisses.

Sie beschließt insbesondere über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassiererin/des Kassierers
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl des Vorstandes, der Kassiererin/des Kassierers, der Revisorinnen/Revisoren

Sie nimmt überdies den Revisionsbericht entgegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei Fragen in dieser Weise zu verfahren.

Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 10 % der Mitglieder fordern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20 % der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss entsprechend verfahren werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit. Für den Fall, dass im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, entscheidet in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen von 1/3 aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nachzuwählen.

Für diejenige Mitgliederversammlung, durch welche die Bewerber für die Kommunalwahl gewählt und die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste festgelegt werden, gelten die besonderen Bestimmungen des KWahIG. Insbesondere haben diese Wahlen und Festlegungen in "geheimer Abstimmung" zu erfolgen, wobei das Stimmrecht nur solchen Mitgliedern zukommt, die am Tage der Mitgliederversammlung in Witten wahlberechtigt sind.

Beschlüsse, durch die die Satzung des Wahlbündnisses geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Wahlbündnisses, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Sprecherrates zu unterzeichnen.

Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die besonderen Vorschriften des KWahIG.
 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten des Wahlbündnisses seine Arbeit so an, dass die Mitglieder umfassend in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen werden.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Wahlbündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Wahlbündnisses.

Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der Vorstand soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, die tatsächliche Zahl richtet sich nach den anstehenden Aufgaben und der Mitgliederzahl von AUF Witten. Der Vorstand wird für jeweils ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes darauf zu achten, dass Frauen und Männer, ältere und jüngere Mitglieder, Deutsche und Einwanderinnen/Einwanderer sowie Vertreter unterschiedlicher politischer Richtungen angemessen im Vorstand vertreten sind.

Der Vorstand trifft sich alle sechs Wochen und hält in einem Protokollbuch, das jeweils zu Beginn der Vorstandssitzung vorgelegt wird, alle wesentlichen Beschlüsse fest. Er wählt aus seinen Reihen die Geschäftsführung, die den Vorstand zwischen den Vorstandssitzungen vertritt und die konkrete Arbeit des Wahlbündnisses organisiert. Sie ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Geschäftsführung trifft sich alle vier Wochen, jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an der Sitzung der Geschäftsführung teilzunehmen.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Wahlbündnisses abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Wahlbündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen bis zu drei Sprecherinnen/Sprecher, welche die Vertretung nach außen wahrnehmen, die gleichberechtigt sind und innerhalb des Vorstandes keine Sonderrechte genießen.

Rechtsgeschäfte des Wahlbündnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Mitglieder der Geschäftsführung. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die Höhe von 500,00 € überschreiten, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den gesamten Vorstand.

Die Kassiererin/der Kassierer legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber den Revisorinnen/Revisoren auf deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus dem Vorstand aus oder ergeben sich neue Aufgaben für den Vorstand, kann sich der Vorstand bei Bedarf jederzeit ergänzen, was von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

§ 8 Die Revisorinnen/Revisoren

Aufgabe der Revisorinnen/Revisoren ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere der Kassiererin/des Kassierers mit den Geld- und Sachmitteln des Wahlbündnisses regelmäßig zu prüfen.

Als Revisorinnen/Revisoren fungieren mindestens zwei Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Wahlbündnisses tragen.

Die Revisorinnen/Revisoren geben vor der Entlastung der Kassiererin/des Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Revisionsbericht ab und halten den Bericht vorab schriftlich fest.
 

§ 9 Auflösung des Wahlbündnisses

Im Falle der Auflösung des Wahlbündnisses soll dessen Vermögen an Einrichtungen oder Organisationen weitergeleitet werden, deren Ziele den Zwecken des Wahlbündnisses möglichst nahe kommt. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

12/2011: aktualisierte Dokumentation zu den Stadtwerken Witten

Dokumentation Stadtwerke Witten in Witten im AUFbruch

5.11.2011 Witten im AUFbruch 4/2011

Dokumentation zu HP Pelzer